Abrechnungshinweise

Angebot des Monats

Information für unsere Patienten

Rezeptgebühr (Eigenbeteiligung)

Im Auftrag der Krankenkassen müssen wir für jedes Rezept eine Zuzahlung an Rezeptgebühren einnehmen, da die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Heilmittelverordnung nicht komplett übernehmen. Wir bitten Sie, die Rezeptgebühr bei der ersten Behandlung zu bezahlen. Sollten Sie von der Zuzahlungspflicht befreit sein, bringen Sie bitte ihre Befreiungskarte mit.

Privatpatienten

 Zu Beginn der ersten Behandlung in unserer Praxis vereinbaren wir mit Ihnen das Honorar, welches Sie nach Abschluss der von uns erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt bekommen. Die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Vergütung für die Behandlung ist unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch Ihre private Krankenkasse.

Beihilfeberechtigte Privatpatienten (Hinweis des Verbands Physikalische Therapie)

Gem. §80 Bundesbeamtengesetz erhalten Beamtinnen und Beamte in Krankheitsfällen von ihren Dienstherren Beihilfen. Das Leistungsverzeichnis enthält alle als beihilfefähig anerkannten physikalisch-therapeutischen Leistungen mit ihren beihilfefähigen Höchstbeträgen, die bei der Bemessung der Beihilfe zugrunde gelegt bzw. höchstens anerkannt werden.

 

Die beihilfefähigen Höchstbeträge für den auf Verordnung des Arztes tätig werdenden Masseur und med. Bademeister oder Physiotherapeuten sind nicht verbindlich. Das BMI teilte zuletzt im Juli 2013 auf Nachfrage mit, dass den Praxen ein erhöhter Berechnungssatz vorbehalten bleibt und das die Festlegung von Höchstsätzen in der Bundesbeihilfeverordnung bewusst keine vollständige Kostendeckung für den Beihilfeberechtigten beinhalte, da für solche Leistungen keine weiteren Abzugsbeträge vorgesehen seien.

 

Die Beihilfehöchstsätze haben eine verbindliche Rechtswirkung im Verhältnis der Beihilfefestsetzungsstellen zu den Beihilfeberechtigten; für den Behandler sind sie nicht bindend.

 

Bei beihilfeberechtigten Patienten gilt also nach wie vor die Regelung des §612 Abs. 2 BGB. Danach kann für privat in Rechnung zu stellende Behandlungen der sogenannte "ortsübliche" Preis angesetzt werden. Regionale Befragungen des VPT haben ergeben, dass die Preise für Privatbehandlungen größtenteils deutlich über den Beihilfesätzen liegen. Der VPT empfiehlt in jedem Fall den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Patienten und zwar vor Behandlungsbeginn. Die Beihilfeberechtigten sollten auch darauf hingewiesen werden, dass Sie unter Umständen nicht den vollen Behandlungspreis von der Beihilfestelle erstattet bekommen.

 

Das Leistungsverzeichnis stellt keine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Inneren und den Berufsverbänden dar.